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Kostensatzung (KS)

Nach § 14 Abs. 9 Satz 5 und 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags können die Landesmedienanstalten von den Verfahrensbeteiligten Kosten in angemessenem Umfang erheben, die in einer gemeinsamen Satzung der Landesmedienanstalten - der Kostensatzung (KS) - näher geregelt sind.

Fassung vom 19. November 2009

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